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Satzung

Satzung von 1984

Satzung
Förderkreis Kindergarten Loga e.V.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen Förderkreis Kindergarten Loga e.V.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Leer und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leer eingetragen.
 
§ 2 Aufgaben
 
1) Die Aufgaben des Vereins ist die Unterstützung des Kindergartens Loga.
Die Unterstützung erfolgt nur im Hinblick auf die Anschaffung von Spielmaterial, Bücher und Verbrauchsmaterial. Sie darf keinesfalls verwendet werden für personelle Zwecke, zur Erhaltung der Räumlichkeiten, Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen sowie Verwaltungskosten des Kindergartens.
 
Über die Verwendung wird vierteljährlich vom Vorstand in Zusammenarbeit mit der leitenden Kindergärtnerin beschlossen.
 
Darüberhinausgehende Aufwendungen bedürfen im Einzelfall des Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung
 
2) Als Weiteren sieht der Verein seine Aufgabe darin, die Gemeinschaft im Kindergarten durch Veranstaltungen zu fördern (z.B. Flohmärkte, Basare, Ausflüge etc.).
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1) Der Förderkreis Kindergarten Loga e.V. mit Sitz in Leer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
4) Dem zuständigen Finanzamt Leer sind unverzüglich Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmungen nachträglich geändert, ergänzt oder aus ihr gestrichen wird.
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied können, auf schriftlichen Antrag hin, alle am Kindergarten Loga interessierten Personen werden.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlungen für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
 
§ 6 Finanzielle Mittel
 
Der Verein erhält seine Mittel durch monatliche Beiträge von mindestens DM 3,--, die nicht einklagbar sind, sowie freiwillige Zuschüsse und Zuwendungen.
 
Die Mittel dürfen kurzfristig für Finanzierungen der Aufgaben lt. § 2 verwendet werden.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
 
§ 8 Der Vorstand
 
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem ersten Stellvertreter der Vorstandschaft. Der 1. Vorsitzende oder der erste Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
 
§ 9 Die Vorstandschaft
 
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
 
§ 10 Finanzielle Regelung
 
Die Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 11 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes der Vorstandschaft;
2) Wahlen von Mitgliedern der Vorstandschaft;
3) Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit;
4) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder;
5) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
6) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
 
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden, unter dessen Leitung sie stattfindet, einberufen.
 
2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vereins selbständig oder auf Antrag eines Vorstandschaftmitgliedes schriftlich einberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder dies vom 1. Vorsitzenden, unter Angaben des Zweckes und der Gründe, schriftlich verlangt
c) zur Entgegennahme von Erklärungen des Gesamtvorstandes, insbesondere der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
d) zur Beschlussfassung über etwaige Auflösung des Vereins.
 
3) Bei der Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
 
4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 13 Wahl der Vorstandschaft
 
Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
 
§ 14 Beschlussfassung der Vorstandschaft
 
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaftmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
Über die Beschlüsse der Vorstandschaft sind Niederschriftenanzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Verfasser zu unterzeichnen sind.
 
§ 15 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Liquidator ist der Vorstand.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Loga, der es unmittelbar und ausschließlich für die lt. § 2 bezeichneten Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 16 Inkrafttreten
 
30. März 1984